Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Deutscher Tierhilfe Verband e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trendelburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verein
1. Zweck des Vereins ist der Tier-, Arten- und Naturschutz. Durch Aufklärungsarbeit möchte der Verein Tieren zum Recht auf Körperliche und Psychische Unversertheit verhelfen, das Verständnis für die Tierwelt und Natur wecken, Missstände aufdecken und verhindern, in Not geratenen Tieren aktiv helfen, sowie Menschen die sich für Tiere und Tierrecht engagieren, in ihrer Arbeit unterstützen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Über Misshandlung von Tieren in der Welt aufklären
b) Unterhaltung und Unterstützung von Tierheimen/Tierheimähnlichen und Anderen, dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen in Deutschland und im Ausland.
c) Unterstützung anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch finanzielle und sachliche Mittel, wenn diese damit Tier- und Naturschutz durchführen.
d) Herstellung und Verbreitung von problembezogenen Informationszeitschriften, Flugblättern, Broschüren, Videos und Tonträgern.
e) Durchführung von Aktionen und Kampagnen und damit an die Öffentlichkeit gerichteten Veranstaltungen.
f) Sammlung und Verwertung problembezogener Unterlagen.
§ 3 Finanzen
1. Die zur Erfüllung notwendigen Mittel werden bestritten aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und sonstigen Zuwendungen
c) Projektmitteln aus öffentlicher Hand
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglieder können Schulen und sonstige staatliche, öffentliche oder private Einrichtungen, Unternehmungen und natürliche Personen sein.
1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied, setzt einen schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Antrag, der den Namen, das Alter und die Anschrift enthält voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
2. Die Fördermitgliedschaft erfolgt durch eine schriftlichen Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter und die Anschrift enthält und Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins und die damit sich ergebenden Aufgaben und Pflichten an.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluss. Der Ausschluss ist bei Vorliegen erheblicher Gründe möglich. Als solche sind insbesondere anzusehen: Erhebliche Verletzungen der Interessen und Zielsetzungen des Vereines durch das Mitglied und/oder erhebliche Beitragsrückstände.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
1. Es werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch Euro 120,00 jährlich. Über den Mindestbeitrag hinaus können die Mitglieder ihre Beiträge frei wählen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gestatten.
2. Für die Aufnahme kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 7,50 erhoben werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzendem und dem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
3. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist er verpflichtet, zuvor eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Endet das Amt eines der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf das verbleibenden Vorstandmitglied, bis in der nächsten Jahreshauptversammlung eine entsprechende Ergänzungswahl stattgefunden hat.
Eine Abwahl eines Vorstandmitglieds während seiner Amtszeit ist nur durch einstimmigen Beschluss innerhalb einer Mitgliederversammlung möglich.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.
5. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
6. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zählen die Stimmen aller vorbezeichneten Vorstandmitglieder doppelt, die der ordentlichen Mitglieder hingegen einfach.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben, durch Fax, durch Email oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt, Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber zu beschließen. Hierbei sind Punkte die, die Vorstandssituation oder die Satzung betreffen ausgeschlossen.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In dieser Versammlung ist eine (oder mehrere) Vereinigung(en) bzw. Einrichtung(en) zu bestimmen, der (denen) das Restvermögen übereignet wird. Diese Vereinigung(en) bzw. Einrichtung(en) muss (müssen) ganz oder zum Teil die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verfolgen.
§ 11 Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Unterstützung des Vorstandes einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen und das Vermögen des Vereins für den Vorstand zu verwalten. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes und kann daher nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf angemessene Vergütung.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.




